§ 80 StGB Vorbereitung eines Angriffskrieges
7 Gesetze verweisen aus 10 Artikeln auf § 80
Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
Staaten, die an Angriffskriegen beteiligt sind oder seit 1945 waren:
Bundesrepublik Deutschland
Frankreich
Gaza
Großbritannien
Israel
Italien
Russland
USA
(Liste unvollständig)